Bei einer Friedhofsbegehung mussten wir feststellen, dass auf den Wiesengräbern Grabschmuck sowie andere Gegenstände abgelegt wurden. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass gemäß § 29 der Friedhofsordnung das Ablegen von Grabschmuck oder anderen Gegenständen auf den Wiesengräbern sowie im gesamten Grabfeld nicht gestattet ist.
Das widerrechtliche Ablegen des Grabschmucks behindert die anstehenden Mäharbeiten und führt dazu, dass der Grabschmuck oder andere Gegenstände entsorgt werden müssen.
Wir bitten um Ihr Verständnis und Beachtung!
Ihr Friedhofsamt der Gemeinde Kefenrod